Wappen Gemeinde Kleinenbroich 

Satzung der Eheleute-Hülser-Stiftung

bis 1974

Vorwort

 

Mit dieser Stiftung möchte ich das Gedenken an die in Kleinenbroich bekannte Familie meines Mannes Heinrich, genannt Heinz, Hülser und meines Schwiegervaters Willy Hülser erhalten. Beide haben über Jahrzehnte Kleinenbroich mit ihren jeweiligen Ehefrauen mitgeprägt und verdienen es, dass ihrer durch die Stiftung gedacht wird. Als Treuhänder soll Herr Rechtsanwalt Frommen fungieren. Herr Frommen ist gebürtiger Kleinenbroicher und ist mir seit Kindesbeinen bekannt, er kennt die Familie Hülser daher gut und wird die Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes vertrauensvoll führen. 

 

§ 1

Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

„Eheleute-Heinz-Hülser-Stiftung“

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Rechtsanwaltes Ralf Frommen, Drususallee 84, 41460 Neuss (Treuhänder) und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kinder- und Jugendlichen, der Heimatpflege und der Denkmalschutz, insbesondere im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kleinenbroich, in Sonderfällen auch im weiteren Stadtgebiet der heutigen Stadt Korschenbroich. 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben in Kleinenbroich / Korschenbroich denkmalgeschützte Gebäude oder Naturdenkmäler zu erhalten

- Zuwendungen an die in Kleinenbroich ansässigen Kindergärten

- Förderung von Vorhaben in Kleinenbroich / Korschenbroich, die geeignet sind das Kindeswohl zu fördern

- Förderung von integrativen Maßnahmen für behinderte Kinder in Bezug auf Kindergarten- und Schule in Kleinenbroich / Korschenbroich

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.

(2) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6

Treuhandverwaltung

(1) Herr Rechtsanwalt Ralf Frommen (Treuhänder) verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.

§ 7

Treuhandwechsel

Der Treuhänder hat die Möglichkeit im Falle seiner dauerhaften Erkrankung, nach erreichen des 65. Lebensjahres, einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stifters oder erstmalig nach Ablauf von 10 Jahren nach Gründung der Stiftung die Verwaltung der Stiftung auf eine andere rechtsfähige Person als Treuhänder zu übertragen oder bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung zu beantragen.

§ 8

Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 9

Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen dieser an den Kirchenvorstand der Kleinenbroicher St. Dionysius Kirchengemeide oder dessen für Kleinenbroich zuständigen Rechtsnachfolger, welcher das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung im Lichte der Satzung der Eheleute-Heinz-Hülser Stiftung zu verwenden hat.

 

Kleinenbroich, den 12.10.2007, gez. Liane Hülser

 

Entworfen von Ralf Frommen, 2007